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   BGH, 17.08.2011 - VIII ZB 57/10   

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https://dejure.org/2011,7165
BGH, 17.08.2011 - VIII ZB 57/10 (https://dejure.org/2011,7165)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - VIII ZB 57/10 (https://dejure.org/2011,7165)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - VIII ZB 57/10 (https://dejure.org/2011,7165)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 412 ZPO, § 485 ZPO, § 567 ZPO, § 574 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens

  • ra.de
  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 412
    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen Ablehnung neuer Begutachtung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Einholung von weiterem Gutachten im Beweissicherungsverfahren: Kein Rechtsmittel! (IBR 2012, 118)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - VIII ZB 57/10
    Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 5 ff.).

    Dies gilt erst recht für die Rechtsbeschwerde, wenn - wie hier - schon kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt werden konnte (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 3).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig gewesen ist (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - VIII ZB 57/10, WuM 2012, 47 Rn. 4; vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18

    Selbständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des

    Andererseits hat er entschieden, dass gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - VIII ZB 56/08, NJW-RR 2009, 1433) und ebenso wenig gegen die im selbstständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, mit der ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09, MDR 2010, 767; Beschluss vom 20.04.2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746 und Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZB 57/10; WuM 2012, 47).
  • OLG Bamberg, 14.04.2015 - 4 W 32/15

    Keine sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Beendigung des

    Denn gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (ständige Rechtsprechung seit BGH BauR 2010, 932 = MDR 2010, 767; zuletzt BGH WuM 2012, 47).
  • OLG Naumburg, 05.04.2023 - 2 W 46/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ladung des gerichtlichen

    bb) Für einzelne Entscheidungen, welche im selbständigen Beweisverfahren ergehen, entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass gegen diese Entscheidungen eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist, weil es sich um letztlich um verfahrensleitende Entscheidungen handelt, so gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO (vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2010, VI ZB 59/09, MDR 2010, 767, in juris Rz. 5 ff.; BGH, Beschluss v. 20.04.2011, VII ZB 42/09, MDR 2011, 746, in juris Rz. 5; BGH, Beschluss v. 17.08.2011, VIII ZB 57/10, WuM 2012, 47, in juris Rz. 3; nach dem Brandenburgischen OLG, Beschluss v. 01.04.2020, 11 W 3/20 kann für die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens nichts Anderes gelten) oder gegen die Ablehnung der Anordnung der Urkundenvorlegung (vgl. BGH, Beschluss v. 29.11.2916, VI ZB 23/16, ZfSch 2019, 685) oder gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses (vgl. BGH, Beschluss v. 03.03.2009, VIII ZB 56/08, MDR 2009, 763, in juris Rz. 6 f.).
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